Umstellung von den Büchern auf ein Zentrales Register
Seit 1. November 2014 gilt das neue Personenstandsgesetz. Ab diesem Zeitpunkt werden Geburten, Eheschließungen, Sterbefälle und sonstige Personenstandsfälle nicht mehr in den Büchern verzeichnet, die seit 1. Jänner 1939 von den Standesämtern geführt wurden, sondern im Zentralen Personenstandsregister. Die Staatsbürgerschaftsevidenzen werden im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister gespeichert.
Wartezeiten
Für alle Anliegen, außer der Neubeurkundung eines Babys, müssen die „alten" Einträge aus den Büchern nacherfasst werden. Dies kann die Burgkirchner Personenstandsbücher, aber auch Bücher anderer Standesämter betreffen. Wenn eine Nacherfassung durch ein anderes Standesamt erforderlich ist, so ist mit einer längeren Wartezeit zu rechnen. Das Standesamt Burgkirchen wird die Nacherfassung veranlassen, damit Ihr Anliegen bearbeitet werden kann.
Neue Zuständigkeiten
Seit 1. November 2014 haben sich auch einige Zuständigkeiten geändert. Die Beurkundung der Geburt eines Neugeborenen muss nach wie vor beim Standesamt des Geburtsortes erfolgen.
Alle anderen Anliegen, wie Ausstellung von Urkunden, Staatsbürgerschaftsnachweise, Aufgebote, Namensbestimmungen, etc. können Sie bei jedem Standesamt erledigen.
Auch im Bereich Urkundendruck gibt es eine große Neuerung. Seit 1. April 2017 werden alle Urkunden volldynamisch ausgestellt. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei Ausstellung einer Geburtsurkunde die Daten aller beteiligten Personen (Kind, Mutter, Vater) aktuell sein müssen.
Sobald alle Daten im Zentralen Personenstandsregister österreichweit nacherfasst wurden – man rechnet mit 10 bis 15 Jahren – benötigen BürgerInnen für gewisse Behördengänge keine Personenstandsurkunden mehr.