Bäume und Sträucher schneiden: Eigentümer haften

Veröffentlichungsdatum02.03.2026Lesedauer1 MinuteKategorienNeuigkeiten Gemeinde
Ein Diagramm eines Lastwagens und eines Kindes, das läuft

Im Frühling erwacht die Natur zu neuem Leben, alles beginnt wieder zu grünen und zu sprießen. Für die Verkehrssicherheit kann dies jedoch eine Gefahr darstellen, wenn Hecken, Sträucher und Bäume die freie Sicht einschränken. Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen sie in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs sein.

Alle Pflanzen sind so zurückzuschneiden, dass mindestens das sogenannte Lichtraumprofil (4,5 Meter über der gesamten Fahrbahn sowie 2,2 Meter über dem Gehsteig) frei ist. Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtung dürfen nicht verdeckt sein, die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich, darf nicht beeinträchtigt werden. Für sämtliche Schäden und Unfälle aufgrund von unzureichendem Pflanzenrückschnitt haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer der betreffenden Liegenschaft. Hier können empfindliche Schadenersatzansprüche drohen.

Für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern schreibt das Oö. Straßengesetz 1991 im Ortsgebiet mindestens einen Meter, außerhalb des Ortsgebietes mindestens drei Meter Abstand zum Straßenrand vor. Generell ist für Anlagen wie lebende Zäune, Hecken, Parkplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben in einem Bereich von acht Metern zur Straße die Zustimmung der Landesstraßenverwaltung bzw. bei Gemeindestraßen die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.